IT für Rechtsreferendare

 

Themenübersicht:

Einführung Computer- und Internetrecht
Zeitschriften und Bücher Rechtsanwalts- und Richterarbeitsplatz
Juristische Berechnungsprogramme Spracherkennung
Datenbanken (Online und auf CD) Portalseiten
Internet in der täglichen Praxis Sonstige juristische Internetadressen
Nachteile des Internet

 

Einführung

2010 nutzten. 82% der Deutschen das Internet, 53 % sind in sozialen Netzwerken aktiv. Damit liegt Deutschland über dem EU-Durchschnitt.

Inzwischen gibt es wohl keine Rechtsanwaltskanzlei, die nicht mit Computern ausgestattet ist. Auch in der Justiz ist schon länger jeder Arbeitsplatz mit EDV ausgestattet und der elektronische Rechtsverkehr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach wird zu einer deutlichen Zunahme der Nutzung führen..

   

Computerrecht

Ein umfangreiches und kostenloses Skript zum Computer- und Internetrecht (Stand April 2011) findet sich bei der Universität Münster, Prof. Dr.Hoeren. Daneben finden sich unter dem Link Urteile eine Auswahl von Entscheidungen, die man als computernutzender Jurist kennen sollte und die eventuell auch examensrelevant sein könnten.

Im Bereich der Informationstechnologie finden sich immer wieder neue gesetzliche Regelungen. Zustellreformgesetz, Telemediengesetz, Gesetz über Urheberrechte, Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, Datenschutznovelle, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, Vorratsdatenspeicherung oder Justizkommunikationsgesetz sind nur einige der zahlreichen Vorschriften, die in den letzten Jahren auch im Hinblick auf die elektronischen Medien geändert oder erlassen wurden. Ganz aktuell sind die Roaming-Verordnung der EU zur Begrenzung von Handykosten, TKG-Novelle oder das Gesetz zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet, in Planung ist u.a. ein verbesserter Arbeitnehmerdatenschutz oder eine Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung.

Domainrecht:

Die Domain ist der Name, unter der eine Internetseite im World Wide Web zu finden ist, so z.B. unter www.sachsen.de der Freistaat Sachsen. Ein Domainname ist einmalig, kann also nur einem Inhaber zugeteilt werden. Die Registrierung in Deutschland für die Domains mit der Endung "de" übernimmt die DENIC e.G, wobei diese Registrierungsstelle nur überprüft, ob die Domain bereits vergeben ist, nicht aber, ob der Eintragung die Rechte anderer entgegenstehen. Zur Zeit sind rund 15 Millionen Domains mit der Top-Level-Domain ( d.h. der Endung) "de" vergeben.

Domainnamen können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. In den Anfängen des Internet wurden Domains mit aussagekräftigem Inhalt von Personen registriert, um diese später zu einem möglichst hohen Preis weiterzuveräußern. So erzielte die Domain business.com im Jahr 1999 einen Verkaufspreis von 7,5 Mio $. Das Bundesverfassungsgericht hat das Nutzungsrecht an einer Domain als eine gem. Art 14 I 1 GG eigentumsfähige Position beschrieben und der Bundesgerichtshof hat die Pfändbarkeit einer Domain bejaht.

Die erste Entscheidung eines deutsche Gerichts zum Domainrecht erfolgte bereits im Jahr 1996 durch das Landgericht Mannheim zur Domain heidelberg.de.

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung über das Recht an einer Domain können sich Ansprüche ergeben u.a. aus Namensrechten, Markenrechten und Wettbewerbsrechten. Das Namensrecht des Privatmannes und der öffentlichen Einrichtungen ist in § 12 BGB, das Namensrecht von Firmen in § 17 HGB geschützt. Im Verhältnis zwischen Namensinhaber (z.B. Meier) und einem Dritten (z.B. Müller) ergibt sich aus § 12 BGB ein Recht des Namensinhaber an der Nutzung der Domain (www.meier.de). Bei Namensgleichheit besteht i.d.R. das Prioritätsprinzip. Ausnahmen hierzu bilden der Vorrang von öffentlichen Einrichtungen, bekannten Persönlichkeiten oder die markenrechtliche Bedeutung eines Namens (BGH zu Shell bzw. zu Segnitz). Ein Markenrecht entsteht durch Eintragung oder Gewinnung von Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit einer ausländischen Marke. Der Schutz durch das UWG oder das Markenrecht setzt voraus, dass die Verwendung des Namens im geschäftlichen Verkehr stattfinden muss und die Beteiligten Mitbewerber sind.

Ein obsiegendes Urteil führt für den Kläger nicht dazu, dass er automatisch Inhaber der Domain wird. Erstritten werden kann nämlich nur ein Verzicht des bisherigen Domaininhabers. Dann gelten aber wieder normale Eintragungsgrundsätze, d.h. es kann durchaus sein, dass einem Dritten ein gleiches oder stärkeres Recht zusteht.

Anspruchsgegner ist i.d.R. der Domaininhaber. Wenn dieser nicht greifbar ist, kommt evt. die Inanspruchnahme des Providers in Betracht. Eine Inanspruchnahme der DENIC e.G. (siehe Domain Kurt Biedenkopf) scheidet aus.

Ähnliche Streitigkeiten können sich auch bei der Verwendung von Meta-Tags, Links oder in Foren ergeben

Informationspflichten des Tele- und Mediendiensteanbieters

Gem. § 5 TMG (Telemediengesetz) müssen Diensteanbieter online Informationen über sich selbst bereitstellen. Dies dient dem Verbraucherschutz. Bis zum 28.02.07 galten §§ 6 TDG, 10 MedStV. Die wesentliche Änderung liegt in der genaueren Definition des Begriffes geschäftsmäßig. Nach dem neuen Gesetzeswortlaut muss die Leistung in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Dies schließt nach den bisher überwiegenden Meinungen rein private Seiten und Seiten von Idealvereinen von der Impressumspflicht aus.

Die Begriffe leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar wurden mittlerweile durch die Rechtssprechung definiert. Leicht erkennbar betrifft Positionierung und Beschriftung der Angaben. Üblicherweise finden sich die Informationen unter den Begriffen Impressum oder Kontakt, der Begriff Backstage reicht nach einer Entscheidung des OLG Hamburg nicht aus. Sie sollten bei üblicher Bildschirmauflösung dem Nutzer auch ins Auge fallen(Schriftgröße und Positionierung auf der Seite). Ständig verfügbar bedeutet, dass die Informationen durch Anklicken eines Links von jeder Seite des Internetangebotes her erreichbar sind. Unmittelbar erreichbar bedeutet, dass es nicht des vielfachen Anklickens von Links bedarf, um an die Informationen zu gelangen. Nach spätestens 2 Klicks muss das Impressum vollständig dargestellt werden (BGH Az. I ZR 228/03 vom 20.07.06).

Zu den allgemeinen Informationspflichten (Name, Adresse, Mail, etc.) kommen weitere Informationspflichten im Einzelfall, so. z.B. bei Rechtsanwälten die Angabe der Kammer, der Berufsbezeichnung, des Landes, in dem die Berufsbezeichnung vergeben wurde und der berufsrechtlichen Regelungen. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 16.10.08 Az. C-298/07 ist die Angabe der Telefonnummer nicht erforderlich.

Ein Verstoß kann zu einem Verfahren nach § 4 Nr. 10 i.V.m. 3 UWG, 8 TMG führen oder gem. § 16 TMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das BMJ hat einen aktuellen Leitfaden zur Impressumspflicht zum Download veröffentlicht.

   

Zeitschriften und Bücher

Das Angebot an Büchern und Zeitschriften, die sich mit der Computernutzung für Juristen befassen, ist groß. Alle juristischen Verlage bieten Bücher und Zeitschriften zu diesem Thema an. Daneben ist inzwischen jeder Verlag nicht nur mit Printmedien, sondern auch mit elektronischen Medien, Internetportalen oder Angeboten bei sozialen Netzwerken vertreten. Es wird erkennbar, dass sich beide Medienformen gut ergänzen.

Zeitschriften:

MultiMedia und Recht, Verlag C.H.Beck, 168,- € Vorzugspreis jährlich für Studenten fachbezogener Studiengänge und Referendare zzgl. Vertriebskosten
Computer und Recht, Verlag Dr. Otto Schmidt, Jahresbezugspreis incl. Archiv-CD: 354,- € zzgl. Vertriebskosten
JurPC der Universität Saarbrücken (kostenlos)
Chip als Computerzeitschrift ohne spezielle jur. Inhalte 

Verlage:

Verlag Dr. Otto Schmidt
Wolters Kluver
Verlag Walter de Gruyter GmbH&Co
Verlag C.H.Beck
Nomos Verlag
Gieseking Verlag
Deutscher Anwaltverlag

   

Rechtsanwalts- und Richterarbeitsplatz

Einen Überblick über Software für Rechtsanwälte findet sich bei Jura-Wiki. Soweit Interesse an einzelnen Programmen besteht, sollte man sich an die Hersteller wenden. Von vielen Programmen sind kostenfrei oder für einen geringen Unkostenbeitrag Demoversionen erhältlich. So kann man in Ruhe ausprobieren, ob das Programm den Erwartungen entspricht. Dies ist vor der Anschaffung auch unbedingt empfehlenswert, da ein Wechsel zwischen den Programmen i.d.R. mit großen Problemen verbunden ist.

Zum Stand der EDV-Ausstattung in der Justiz und zu Planungen für die Zukunft findet man weitere Informationen bei der Bund-Länder-Kommission.

Schon im Jahr 2002 verfügten über 94 % aller Arbeitsplätze in der sächsischen Justiz über eine IT-Anbindung. Mehr als 84 % aller Richter und Staatsanwälte konnten online auf juristische Fachdatenbanken zugreifen und über 50 % hatten Zugang zum Internet. In Sachsen ist seit dem 18.03.02 die Umstellung auf das elektronische Grundbuch abgeschlossen, in fast siebenjähriger Arbeit wurden rund 1,6 Millionen Papiergrundbücher auf EDV umgestellt. Der einheitliche technische Standard "SolumSTAR" macht einen länderübergreifenden Abruf möglich. In der sächsischen Justiz gibt es z.Z rund 6800 IT-Arbeitsplätze.

Die Richter- und Rechtspflegerarbeitsplätze sind mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbanken Juris und beck-online ausgestattet.

Für die elektronische Akte wurde in Zusammenarbeit mit Bayern, Baden-Württemberg, berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ein eigenes Programm (forumSTAR) entwickelt. Die Einführung einzelner Module in Sachsen ist erfolgt. Das Programm betrifft die Fachverfahren Zivil, Familie, Straf, Vormundschaft, Vollstreckung, Nachlass und Verwaltung und verfügt über eine einheitliche Datenbank und Oberfläche und sehr ähnliche Abläufe, um die Einarbeitung in die einzelnen Module zu erleichtern.

Seit dem 1. Januar 2007 sind bei den Registergerichten der Amtsgerichte Dresden, Chemnitz und Leipzig Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie Dokumente grundsätzlich elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen. Damit ist der elektronische Rechtsverkehr in den Registerverfahren im Freistaat Sachsen eingeführt. Für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde bei dem Amtsgericht Aschersleben mit Sitz in Staßfurt ein Zentrales Mahngericht für alle drei Länder eingerichtet, bei dem die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids mit dem automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren besonders schnell und effektiv bearbeitet werden. Bis Ende des Jahres 2012 wird der elektronische Zugang bei allen Gerichten in Sachsen eröffnet sein.

Für alle Juristen, die sich intensiv mit der Computernutzung befassen ist der EDV-Gerichtstag das einzige überregionale und vor allen Dingen internationale Forum mit Gewicht zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch für Fragen der EDV in der deutschen Justiz. Der 20. Deutsche EDV-Gerichtstag fand vom 21 bis 23.09.2011  in Saarbrücken zu dem Thema "Von E-Justice und E-Government zu E-Justment?" statt, der 21. Deutsche EDV-Gerichtstag ist für den 12. bis 14.09.2012 in Saarbrücken geplant.

   

Jur. Berechnungsprogramme

Der Einsatz eines Computers (Rechner) z.B. zur Berechnung der Kostenentscheidung im Zivilprozess oder zur Bremswegberechnung im Strafverfahren entspricht dem originären Zweck dieses Gerätes, nämlich der Durchführung von Rechenoperationen.

Folgende Fälle zeigen, dass im juristischen Alltag häufig gerechnet werden muss. Dass dies nicht immer einfach ist, zeigt schon der alte Ausspruch: "iudex non calculat". Durch den Einsatz von Berechnungsprogrammen erzielen Juristen eine erhebliche Arbeitserleichterung.

Endurteil: Die Beklagten A und B werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,- € zu zahlen. Auf die Widerklage werden der Kläger K und der Widerbeklagte W als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten A   450,- € zu zahlen. Im übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.

Aufgabe: Die Kostenentscheidung ist zu entwerfen.

Aufgabe: Wie sieht die Prozesskostenhilfeentscheidung des Gerichts aus?

WM Berechnungsprogramme, RiAG Wolfgang Mermann, E-Mail: wmermann@web.de, Tel.: 07851/5173 bzw. 864249 (Preis für Rechtsreferendare 15,- € auf Anfrage, normal 30,- €)

WtenRVG, VRiLG Coburg Bernd Sommer (kostenlos über das Internet)

PKH-Fix, Andreas Kleingünther, IT-Referent im BMJ (kostenlos über das Internet)

Sonstige Berechnungsprogramme:

Köcher Kostenquote, Verlag C.H.Beck, erschienen am 06.10.2004, 154,- €, Demo unter Downloads beim Verlag C.H.Beck
Dimbeck, JurFree
Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen, Verlag C.H. Beck, 249,- €
Schöppe-Fredenburg, Berechnungsprogramm zum Familienrecht, Luchterhand, 104,- €

   

Spracherkennung

Die Spracherkennung ist zwar schon lange den Kinderschuhen entwachsen und mittlerweile lassen sich die Programme insbesondere für computererfahrene Anwender gut verwenden, dennoch konnte sich die Spracherkennung bei der breiten Masse der Computeranwender noch nicht durchsetzen. Die Anbieter haben hohe Entwicklungskosten und eine im Verhältnis dazu zu eher geringe Nachfrage. Allerdings steht zu erwarten, dass der Durchbruch der Spracherkennung u.a. durch Siri der Firma Apple in breiten Nutzerschichten bevorsteht.

Bei der sächsischen Justiz läuft zur Zeit ein Probebetrieb der Spracherkennung an 50 Arbeitsplätzen mit Dragon Naturaly Speaking um den Einsatz in der Praxis zu prüfen. Die bisherigen Erfahrungen hierbei sind weitgehend positiv. Die Erkennungsquote liegt im Normalfall bei 95 bis 98 %. Im Gegensatz zu der sonstigen hier vorgestellten Software stellt die Spracherkennung ganz erhebliche Anforderungen an die Hardware. Für die neusten Software sollte i.d.R. auch neuere Hardware verwendet werden. Gerade eine gute Soundkarte und ein gutes Headset (Kopfhörer mit Mikrofon) führen zu besseren Ergebnissen.

Das derzeit am meisten genutzte Programm ist Dragon Systems Naturally Speaking Version 12

Die Preise der auf dem Markt befindlichen Programme liegen zwischen 50,- und 1200,- €.

   

Datenbanken

Datenbanken erleichtern die Suche nach einschlägiger Rechtsprechung enorm. Man sollte sich hierbei jedoch nicht davon verleiten lassen, entsprechend dem amerikanischen Rechtssystem zu arbeiten, d.h. nur mit der Stichwortsuche nach vergleichbaren Fällen zu suchen.

Bei Online-Datenbanken gibt es rund 5 namhafte Anbieter. Wegen des hohen technischen und redaktionellen Aufwandes werden gute Lösungen jedoch zwangsläufig kostenpflichtig sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Konkurrenz zu einem Sinken der Preise führt und die Qualität bei allen Anbietern entsprechend der Qualität bei juris ist.

Juris von der Juris-GmbH als Online-Datenbank (Kosten Juris-Starter für Berufseinsteiger 35,- €/Monat)
Beck-Online vom C.H.Beck Verlag in verschiedensten Modulen
Legios (u.a. Dr. Otto Schmidt-Verlag); Wirtschafts- und Steuerrecht
dejure.org mit Gesetzen (kostenfrei)
Lexetius mit Entscheidungen des BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, BAG und BSG im Volltext (kostenfrei)
BGH-Free kostenfreies Volltextangebot des RWS-Verlags zu allen seit Anfang 1999 ergangenen Zivilrechtsentscheidungen des BGH

Datenbanken auf CD-Rom sind zwischenzeitlich deutlich weniger häufig verbreitet. Dies liegt daran, dass die Aktualisierungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und der Vertrieb kostenintensiver ist.

Datenbanken sind für Juristen nicht nur nützliche Arbeitsmittel. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind sie durchaus kritisch zu betrachten. Man sollte sich bewusst sein, dass nicht nur staatliche Institutionen im Wege der Rasterfahndung tätig werden, sondern z.B. auch Firmen zur Erstellung von Datenprofilen, die sich zu Werbezwecken oder für weitere Zwecke nutzen lassen. Gerade die aktuelle Diskussion um Datenmissbrauch, Datenverlust und Datendiebstahl (Sony, Bankdaten, Dropbox, Amazon Cloud oder CarrierIQ) zeigt, dass eine Sammlung von Daten auch missbräuchliche Verwendung finden kann.

Auch das aktuelle Cloudcomputing wirft gerade für Rechtsanwälte erhebliche Nutzungsrisiken auf. Die Daten liegen teilweise auf Servern im Ausland und die Sicherheitsrisiken sind schwer kalkulierbar, da man kaum Einblick in die Firmenstruktur des Clouddienstes erhält.

Der Satz: "Das Internet vergisst nicht ..." hat seine Berechtigung. Einmal ins Internet gestellte Daten lassen sich kaum noch beseitigen. Insoweit ist die Veröffentlichung von persönlichen Daten z.B. in sozialen Netzwerken durchaus mit Skepsis zu sehen.

   

Portalseiten und Suchmaschinen

Wo finde ich das Richtige in der unüberschaubaren Informationsflut? Probleme gibt es heute wegen der Vielzahl der Seiten weniger bei der Quantität der Informationen, sondern bei der Qualität. Das "gewusst wo" wird immer wichtiger. Man sollte daran denken, dass die Qualität einer Seite vom Wissen und Engagement des Verfassers abhängt. So kann es bei einer juristischen Recherche durchaus passieren, dass die im Internet gefundenen Gesetzesfassung dem Stand von vor 4 Jahren entspricht. Noch schlimmer ist es, wenn der Text nicht mit dem amtlichen Wortlaut übereinstimmt.

Juristisches Internetprojekt Saarbrücken: Internetseite der ersten juristischen Fakultät im Internet - hier findet man fast alles
Hamburgischer Richterverein

Suchtipp: Die Eingabe eines bestimmten Aktenzeichen (in Anführungszeichen) führt oft zu erstaunlich guten Ergebnissen.

Ecosia die grüne Suchmaschine zum Schutz des Regenwaldes

   

Internetadressen in der täglichen richterlichen und anwaltlichen Praxis

Sicherlich wird jeder Jurist bezogen auf sein Arbeitsgebiet im Laufe der Zeit seine persönliche Favoritenliste erstellen, einige Adressen werden aber fast in allen Favoritenlisten auftauchen.

Bundesweite Seite der Justiz
Bundesgesetzblatt oder Parlamentsspiegel
Landesrecht Sachsen
Auswahl an Gesetzestexten Bundesministerium der Justiz
Bundesverfassungsgericht (auch als sichere Verbindung https)
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes
Bundesweite Überprüfung von Insolvenzverfahren
Suche des zuständigen Gerichts anhand einer konkreten Anschrift
Sachverständigenverzeichnis der Industrie u. Handelskammer (bundesweit)
(Teilweise) kostenpflichtige Handelsregisterauszüge
Sächs. Staatsministerium der Justiz mit Ausbildung (Landesjustizprüfungsamt), Gerichten, Staatsanwaltschaften, etc.
Bundesrechtsanwaltskammer
Zentralruf der Autoversicherer bei Verkehrsunfällen
Aktuelle juritische Informationen vom Verlag C.H. Beck

   

Sonstige juristische Adressen im Internet

Justizprüfungsämter:

Sachsen
Bayern
Nordrhein-Westfalen

   

Nachteile des Internet

JugendschutzNetz

Das Internet bietet dem Juristen nicht nur Vorteile, sondern beinhaltet auch viele Problemebereiche. So stellt das Internet durch die globale Nutzung ein schwer zu kontrollierendes Medium dar. Die Verbreitung von Rassenhass und Gewalt oder Sex und Pornografie lässt sich kaum verhindern. Es kommt zu Verstößen gegen das Urheberrecht und auch der Erwerb von leichten Drogen oder illegalen Arzneien ist möglich. Solche Inhalte lassen sich ohne großen Aufwand finden.

Wesentlich schlimmer ist jedoch durch die Verschlüsselungsmöglichkeiten, welche Dritten den Einblick verhindern, die Verbreitung von organisierter Kriminalität, Terrorismus, Kinderpornografie oder harten Drogen. Solche Inhalte sind selten frei im Internet zu finden, sondern oft nur geschlossenen Nutzerkreisen zugänglich.

Die Strafverfolgungsbehörden sind nur schwer in der Lage, eine umfassende Kontrolle abzusichern. Im Hinblick auf die Verbreitung von Kinderpornografie, das Bestehen von  extremistischen Internetseiten und das Problem des internationalen Terrorismus wird eine verstärkte Kontrolle des Internet stattfinden.

Auch ist der Internetnutzer selber Gefahren ausgesetzt.

Bei einer Verbindung ins Internet kann ein Zugang auf Daten im Rechner oder z.B. auch Smartphone des Nutzers nicht immer ausgeschlossen werden. Dagegen können regelmäßig aktualisierte Virenschutzprogramme und eine Firewall, sowie dementsprechende Einstellungen des Browsers helfen. Die aktuellen Entscheidungen zur WLAN-Nutzung durch Dritte zeigen, dass eine Verschlüsselung des WLAN-Netzes notwendig ist, um nicht für Taten Dritter in Anspruch genommen zu werden.

Auch bei der Angabe von persönlichen Daten (insbesondere der Kreditkartennummer) sollte man vorsichtig sein, da der unverschlüsselte Datenverkehr durch Dritte relativ leicht einsehbar ist. Jedes Mal, wenn man unverwechselbare Informationen im Internet preisgibt - z.B. Name und Vorname - und dies mit anderen Daten verbindet - z.B. Bestellung eines Buches - können diese Daten theoretisch gesammelt werden und mit anderen Daten verknüpft werden.

Schutz gegen den gläsernen User bieten Anbieter, die die Ausgangsadresse des Surfers verschleiern. Ein gutes Beispiel hierfür ist Jap der Universität Dresden. Man muss sich allerdings im Klaren sein, dass diese Verfahrensweise das Surfen im Internet verlangsamt und auch damit eine vollständige Anonymität nicht gesichert ist.

Der Internetnutzer weiß nicht immer genau, wie es um die Sicherheit des eigenen Computers bestellt ist und ob die eigenen Sicherheitseinstellungen ausreichend sind. Eine Überprüfung des Browsers lässt sich auf den Seiten des Landesamtes für Datenschutz in Niedersachsen vornehmen.

Informationen zur Internetsicherheit, zur digitalen Signatur oder zur Biometrie finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie lässt sich das kostenlose Verschlüsselungsprogramm GnuPP herunterladen. Eine Weiterentwicklung dieses Programms findet sich unter GPG4Win.  Hiermit ist eine einfache Verschlüsselung und Signatur des E-Mail-Verkehrs möglich.

Sehr informativ zur Sicherheit ist auch die neue Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI für Bürger.

   

  

Frank Winkler - Richter am Amtsgericht Auerbach

Stand: 15.08.2012

 

Weitere Informationen unter www.rechtsanwaeltinwinkler.de/it.htm

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